Schwerpunkte

Vertragsrecht

Jeder von uns schließt jeden Tag eine Vielzahl von Verträgen ab; oft ohne es zu merken. Schon das Brötchenholen am Morgen erfolgt per Kaufvertrag, und mit dem Netzbetreiber für das Handy besteht ebenso eine vertragliche Beziehung wie mit der Werkstatt, die das Auto repariert.

 

Der Abschluss von Verträgen prägt unser wirtschaftliches Leben. Beide Parteien verpflichten sich durch den Abschluss eines Vertrages, bestimmte Leistungen zu erbringen, also beim Kaufvertrag z. B. zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache.

 

Rechtlich gesehen kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zu Stande. Beide Parteien müssen sich über den wesentlichen Vertragsinhalt, wie Kaufpreis und Kaufgegenstand beim Kaufvertrag, einig sein und eine entsprechende Willenserklärung abgeben. Dies kann in mündlicher Form geschehen oder schriftlich durch eine Unterschrift dokumentiert werden.

 

Wir als Rechtsanwälte werden meistens beauftragt, wenn eine der Vertragsparteien ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt und die andere Partei ihre Rechte durchsetzten möchte. Das ist z. B. der Fall wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt, das gekaufte Auto sich nachträglich als Unfallwagen herausstellt, der durch die Fachfirma gesetzte Gartenzaun krumm und schief ist oder das Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurück gezahlt wird. 

 

In einem solchen Fall helfen wir Ihnen gern, Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen. Oft ist es in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll, darauf hinzuwirken, dass eine außergerichtliche Einigung (Vergleich) erzielt wird, durch die Ihre Ansprüche gewahrt werden. Ist die Gegenseite dazu nicht bereit, vertreten wir Ihre Interessen nachdrücklich vor Gericht.

 

Selbstverständlich beraten wir Sie auch beim Abschluss von Verträgen, prüfen Verträge für Sie oder arbeiten einen Vertrag für Sie aus, der Ihre Interessen wahrt.  

 

Wir sind insbesondere im Bereich der folgenden Vertragstypen tätig und können langjährige Erfahrungen und Erfolge nachweisen:

 

 

Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)

 

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, den Kaufgegenstand an den Käufer im vereinbarten Zustand, d. h. frei von Sach- und Rechtsmängeln, zu übergeben und zu übereignen. Der Käufer wird durch den Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet. Außerdem bestehen beim Kaufvertrag sog. vertragliche Nebenpflichten, z. B. Aufklärungs- Auskunfts- und Beratungspflichten.  

 

Der Kaufvertrag wird abgeschlossen indem sich die Parteien über den wesentlichen Vertragsinhalt, also insbesondere über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis, einig sind und entsprechende Willenserklärungen abgeben. 

 

Wird der Kaufvertrag als Fernabsatzvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen, gelten die §§ 312 b - 312 d BGB mit Sonderregeln für das Widerrufs- und Rückgaberecht.

 

Beim Kaufvertrag kommt es leider häufig vor, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlt. Dann muss die Zahlung des Kaufpreises eingefordert oder gerichtlich mittels einer Klage durchgesetzt werden.

 

Ebenso häufig kommt es zu Problemen weil der Kaufgegenstand nicht den vereinbarten Zustand aufweist. Dann fordern wir für Sie als Käufer Ihr Recht auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ein oder setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag durch.  

 

Natürlich stehen wir Ihnen auch bei allen anderen Fragen und Problemen im Kaufvertragsrecht gern zur Verfügung.

 

 

Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB)

 

Beim entgeltlichen Darlehen verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung von Zinsen und zur Rückerstattung des Darlehensbetrages. Gerade unter Bekannten oder im Kreis der Familie werden Darlehen häufig auch unentgeltlich gewährt, d. h. der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet Zinsen zu zahlen. Besonders oft werden Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien, Autos, Möbeln oder anderen Verbrauchsgütern abgeschlossen.   

 

Der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensgeber ein Unternehmer ist, also in der Regel eine Bank, Sparkasse oder ein sonstiges Kreditinstitut, während der Darlehensnehmer (Verbraucher) eine natürliche Person ist. Die Vorschriften bezwecken den Schutz des Verbrauchers, der sich gegenüber dem professionellen Darlehensgeber naturgemäß in der schwächeren Position befindet.

 

Zu Problemen kommt es bei Darlehensverträgen häufig wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht fristgemäß zurückzahlen kann oder wenn sich die Parteien über die Zinsbindung, die Höhe der Zinsen und deren konkrete Berechnung streiten. Beim unentgeltlichen Darlehen kommt es außerdem oft zu Streit über die Rückzahlungsverpflichtung. Dies gilt insbesondere für mündlich geschlossene Darlehensverträge; die Parteien streiten in diesen Fällen oft darüber ob es sich überhaupt um ein rückzahlbares Darlehen oder um eine Schenkung handelt.      

 

Wir helfen Ihnen gern mit mit unserem know how und unserer Erfahrung bei allen rechtlichen Problemen rund um das Thema Darlehen weiter. 

 

 

Schenkung

Mietvertrag

Werkvertrag

Maklervertrag

Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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