Schwerpunkte

Strafrecht

 

 

 

Ermittlungsverfahren

 

Der Sinn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens besteht darin, nach Bekanntwerden einer möglichen Straftat den tatsächlichen Geschehensablauf zu klären. Es wird also festgestellt, was die Beteiligten tatsächlich getan haben.  

 

Bitte unbedingt beachten:

Im Ermittlungsverfahren kommt es entscheidend darauf an, dass Ihre Interessen von Beginn an gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft engagiert vertreten werden. Fehler in diesem Verfahrensstadium, die aktenkundig werden, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Wir helfen Ihnen dabei, solche Fehler zu vermeiden. Deshalb ist es sinnvoll, so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

Vorladung als Beschuldigter

 

Normalerweise erhalten Sie zunächst ein Schreiben der Polizei, in dem Sie aufgefordert werden, einer Vorladung als Beschuldigter Folge zu leisten oder sich als Beschuldigter schriftlich zu äußern. Dies ist für Sie der optimale Zeitpunkt um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, denn eine Aussage ohne Kenntnis der Beweislage wird sich in den meisten Fällen negativ auf den weiteren Verfahrensverlauf auswirken. 

Wenn Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen, werden wir Ihnen raten, nicht zur Polizei zu gehen und zunächst keine Aussage zum Tatvorwurf zu machen. Ihr Schweigen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren darf keinesfalls zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern. 

 

 

Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie 

 

Sobald Sie uns beauftragt haben werden wir Akteneinsicht beantragen, um denselben Kenntnisstand wie Polizei und Staatsanwaltschaft zu erlangen und so „Waffengleichheit“ mit den Ermittlungsbehörden herzustellen. Nachdem wir die Ermittlungsakten eingesehen haben werden wir den Tatvorwurf und die Beweislage mit Ihnen besprechen und die beste Verteidigungsstrategie für Sie ausarbeiten. Diese kann z. B. darin bestehen, eine schriftliche Einlassung für Sie zu erstellen, in der wir uns mit dem Tatvorwurf auseinandersetzen oder zunächst weiter zu schweigen.

 

 

Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft

 

Die Ermittlungsbehörden können zur Aufklärung des Sachverhaltes z. B. Zeugen und Beschuldigte vernehmen, Durchsuchungen durchführen und Beweismittel sicherstellen. Auch dabei ist es für Sie wichtig, durch eine anwaltliche Vertretung sicher zu stellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.

Nach Durchführung aller Ermittlungen legt die Polizei das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft vor, die über das weitere Vorgehen entscheidet. Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Eine Verfahrenseinstellung kann auch aus anderen Gründen, etwa bei geringer Schuld oder gegen Auflagen, erfolgen. Eine Verfahrenseinstellung wird nicht in das Führungszeugnis eingetragen.

 

 

Strafbefehl oder Anklage

 

Wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt, gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das zuständige Gericht ab und beantragt den Erlass eines Strafbefehls oder erhebt Anklage.

 

Wichtig:

Sofern Sie einen Strafbefehl erhalten, beachten Sie bitte unbedingt, dass sie nur innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen können. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig. Wenn Sie Einspruch eingelegt haben wird ein ganz normales gerichtliches Verfahren mit einer Hauptverhandlung durchgeführt. 

Wenn die Staatsanwaltschaft direkt Anklage erhebt schließt sich ebenfalls das gerichtliche Verfahren mit einer Hauptverhandlung an.

Sie können uns natürlich auch noch beauftragen, nachdem Ihnen ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift zugestellt worden sind oder wenn Sie bereits die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten haben.   

 

 

Freispruch oder Verurteilung 

 

Auch im Rahmen der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren noch einstellen. Hat sich der Tatverdacht nicht bestätigt wird es zu einem Freisprich kommen, sonst zu einer Verurteilung. Auch in der Verhandlung ist die richtige Taktik enorm wichtig.

 

 

Eintrag in das Führungszeugnis

 

Lässt sich eine Verurteilung auf Grund der Beweislage nicht vermeiden, kommt es entscheidend darauf an, auf das Strafmaß Einfluss zu nehmen. Insbesondere werden Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten nicht in das Führungszeugnis eingetragen, sofern Sie noch keine Vorbelastung haben.  

 

 

Unser Angebot für Sie:

 

Melden Sie sich einfach telefonisch bei uns wenn Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Wir vertreten Sie im Strafrecht und im Steuerstrafrecht z. B. bei folgenden Vorwürfen:

 

* Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), Meineid (§ 154 StGB), Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

* Sexueller Missbrauch, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§§ 174 ff. StGB)

* Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB)

* Körperverletzung ( §§ 223 ff. StGB), Fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB)

* Nachstellung (Stalking, § 238 StGB)

* Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB)

* Diebstahl (§§ 242 ff. StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB)

* Raub (§§ 249 ff. StGB) und Erpressung (§ 253 StGB)

* Begünstigung ( § 257 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB)  

* Betrug (§§ 263 ff. StGB), Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB)

* Untreue (§ 266 StGB)

* Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

* Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

* Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung (§§ 331-334 StGB)

* Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

 

 Bitte zögern Sie nicht Kontakt mit uns aufzunehmen…je früher, desto besser… 

   

 
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