Schwerpunkte

Immobilienrecht

 

 

Rund um das Thema Immobilie bzw. Grundstück gibt es eine Reihe von juristischen Fragestellungen, die im Falle eines Immoblienkaufes oder einer anderen Thematik geklärt werden müssen. Wir beraten Sie dabei gern umfassend und vertreten Ihre Interessen im Bedarfsfalle außergerichtlich oder gerichtlich.

 

 

Erwerb einer Immobilie

 

Der Kauf einer Immobilie, eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist für die meisten Menschen eine Lebensentscheidung. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, die Kaufentscheidung in wirtschaftlicher und juristischer Hinsicht gründlich vorzubereiten.  

 

Für Immobilien gelten im Hinblick auf den Eigentumserwerb andere Regelungen als für bewegliche Sachen. So ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Immobilienerwerb mittels eines notariellen Kaufvertrages vollzogen werden muss (§ 311 b BGB). Außerdem muss auch die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Verkäufer und Käufer notariell beurkundet werden (§ 925 BGB) und die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer in das Grundbuch ist erforderlich (§ 873 BGB).  Damit Ihre Rechtsposition als neuer Eigentümer in der Zeit zwischen Abschluss des Immobilienkaufvertrages und der Grundbucheintragung gesichert wird, empfiehlt sich die Eintragung einer sog. Vormerkung in das Grundbuch (§ 883 BGB).

 

Andere häufige Formen des Eigentumsüberganges an einer Immobilie sind z. B. der Eigentumsübergang im Wege der Erbfolge oder Zwangsversteigerung, hier gelten teilweise andere Regelungen, die entsprechend zu beachten sind.  

 

Wir stehen Ihnen für alle dies Fragestellungen beratend und begleitend gern zur Verfügung, prüfen für Sie z. B. den Kaufvertragsentwurf und vertreten Ihre Interessen nach außen.

 

 

 Maklerkosten 

 

Eine wichtige Rolle beim Immobilienkauf spielen die Kosten, die bei der Beauftragung eines Maklers entstehen. Wir klären für Sie gern die Frage ob die Maklerkosten dem Grund und der Höhe nach berechtigt sind und vertreten Ihre Interessen nach außen bzw. gerichtlich.  

 

 

Sondernutzungsrechte und Belastungen

 

Auch im Hinblick auf an dem Grundstück bestehende Sondernutzungsrechte zu Gunsten Dritter gibt es häufig juristischen Klärungsbedarf, z. B. bei Wegerechten (§ 1018 BGB), Wohnrechten (§ 1093 BGB) oder bei einem Nießbrauchsrecht (§ 1030 BGB). Außerdem kann ein Grundstück auch durch Eintragung einer Grundschuld (§ 1191 BGB) oder einer Hypothek (§ 1113 BGB) im Grundbuch als Sicherheit dienen, was beim kreditfinanzierten Immobilienkauf die Regel ist.

 

Insoweit empfehlen wir im Wege der vorherigen Beratung und Prüfung darauf zu achten, dass bei Eintragung eines Sondernutzungsrechtes oder einer Sicherheit in das Grundbuch Ihre Rechte ausreichend berücksichtigt und gewahrt werden. Ist dies nicht der Fall kommt es häufig im Nachgang zu außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. 

 

 

 

 

 

 

 
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