Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Trennungsunterhalt

 

Im Falle der Trennung der Ehepartner besteht grundsätzlich bei entsprechender Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner. Dies ist in der Regel in den Fällen gegeben, in denen ein Partner die gemeinsamen Kinder betreut oder betreut hat und aus diesem Grunde berufliche Nachteile eingetreten sind.

 

Entgegen der früheren Rechtslage besteht sowohl der Unterhaltsanspruch bei Trennung wie nach der Scheidung nicht mehr nur aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse. Es wird nunmehr von den kinderbetreuenden Partner erwartet, dass sich diese insbesondere nach der Scheidung in einem angemessenen Zeitraum eine eigene wirtschaftliche Basis schaffen. Trennungsunterhalt wird nur bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet; eine Befristung wird daher nicht vorgenommen und die Verpflichtung des Partners, der z.B. in der Ehe nicht oder nur in geringem Umfang gearbeitet hat, ist nicht so ausgeprägt, wie nach der Scheidung.

 

Unterhalt nach der Scheidung 

 

Nach der Scheidung, soweit die Kinder das dritte Lebensjahr vollendet haben und ausreichend anderweitig betreut werden können, besteht grds. die Verpflichtung eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Allerdings wird von den Familiengerichten in jedem Einzelfall entschieden, ob Gründe vorliegen, die einer derartigen Vollzeitbeschäftigung entgegen stehen.

 

Zudem kann der Unterhalt nach der Scheidung angemessen herabgesetzt und auch befristet werden. Im Rahmen der Auseinandersetzung um den Unterhalt nach der Scheidung ist besonders darauf zu achten, dass kein unbefristeter Unterhalt zugesprochen wird, da eine derartige Entscheidung kaum noch abänderbar ist. Bei sehr langen sog. klassischen Hausfauenehen wird von den Gerichten allerdings eine Befristung des Unterhalts in der Regel abgelehnt.

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