Kindesunterhalt

 

Kindesunterhalt

 

Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder

 

Nichteheliche und eheliche minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Bei verheirateten Eltern kommt dieser als Geldleistung aber nur in Betracht, wenn die Eltern getrennt leben. Bei Kindern getrennt lebender Eltern und bei nichtehelichen minderjährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils leben, wird der Unterhalt nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

 

Unterhaltsanspruch ab dem 18. Lebensjahr für Schule und Studium

 

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht der Unterhaltsanspruch bis zum Ende der allgemeinen Schulbildung weiter. Der Unterhalt wird ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Für die Zeit des Studiums besteht ein Unterhaltsanspruch, so lange das Studium zielführend absolviert wird. Wohnt das Kind während des Studiums bei einem Elternteil, bemisst sich der Unterhalt wiederum nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, bei eigener Wohnung beträgt der Unterhalt des Studenten dagegen 735,00 EUR. Hierin sind Studiengebühren und Krankenkassenbeiträge nicht enthalten. 

 

Auskunftsanspruch

 

Das Kind hat zur Ermittlung des Kindesunterhalts einen Auskunftsanspruch gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil. Erwachsene Kinder in der Ausbildung haben diesen Auskunftsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Der Auskunftsanspruch besteht alle zwei Jahre, in kürzeren Abständen kann die Auskunft nur verlangt werden, wenn wesentliche Änderungen eingetreten sind.

 

Keine Zahlungspflicht bei Arbeitslosigkeit?

 

Der zahlungspflichtige Elternteil kann sich nicht einfach mit der Begründung, er sei arbeitslos oder Empfänger von Sozialleistungen der Unterhaltsverpflichtung entziehen. Ist der zahlungspflichtige Elternteil zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage, muss er auch Kindesunterhalt zu zahlen. Nimmt er trotz dieser Verpflichtung keine Erwerbstätigkeit auf bzw. weist nicht nach, dass er sich ausreichend um eine Beschäftigung bemüht hat, wird ein fiktives Einkommen angesetzt.

 

Unterhalt rechtzeitig geltend machen!

 

Kindesunterhalt sollte umgehend nach der Trennung oder bei nichtehelichen Kindern nach der Geburt schriftlich geltend gemacht werden. Ist das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht bekannt, reicht zur Geltendmachung die Aufforderung Auskunft über das Einkommen zu verlangen. Ist das Einkommen bekannt, sollte sofort der ermittelte Unterhalt gefordert werden.  Nur so kann der Kindesunterhalt ab Auskunfts-bzw. Zahlungsverlangen auch für die Vergangenheit gefordert werden.

 

Vollstreckung aus Unterhaltstitel nicht hinauszögern!

 

Bei Nichtzahlung sollte möglichst zeitnah tituliert und vollstreckt werden, wobei hier schon eine Untätigkeit von einem Jahr zur Verwirkung des rückständigen Unterhalts führen kann.

Eltern minderjähriger Kinder, bei denen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht regelmäßig zahlt, sollten sich daher auf jeden Fall anwaltlicher Unterstützung bedienen, damit der Unterhalt erfolgreich durchgesetzt werden kann. Gleiches gilt für junge Erwachsene, denn viele Unterhaltsschuldner stellen die Zahlungen mit Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes ein.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei:

 

- Ermittlung des Unterhaltsanspruchs

- gerichtlicher Durchsetzung des Unterhalts

- Vollstreckung aus einem erwirkten Unterhaltstitel

 

 

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