Gemeinsames Sorgerecht

Gemeinsamens Sorgerecht auch für Väter nichtehelicher Kinder

 

 

Auch nach der geltenden Regelung erhält wie bisher die Mutter automatisch mit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht für ein nichteheliches Kind.

 

Der leibliche Vater hat jedoch die Möglichkeit gerichtlich das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Er hat zunächst die Möglichkeit der Vermittlung durch das Jugendamt, um die Mutter im Falle einer Verweigerung einer gemeinsamen Sorgeerklärung, noch zu einer aussergerichtlichen Regelung zu veranlassen. Scheitert diese Vermittlung oder wurde sie gar nicht erst versucht, weil der Vater dies für aussichtsos hielt, kann er beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Entschieden wird dann vom Gericht nur nach dem Kindeswohl und ggf. gegen den Willen der Mutter.

 

In diesem neuen Verfahren erhält die Mutter den vom Vater bei Gericht gestellten Antrag zugestellt und hat sechs Wochen (spätestens gerechnet ab dem Tag der Geburt) die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Unterlässt sie die Stellungsnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist oder ergeben sich aus einer etwaigen Stellungnahme keine Gründe, die mit dem Kindeswohl in Zusammenhang stehen, so enscheidet das Gericht in einem beschleunigten Verfahren ohne Beteiligung des Jugendamtes und ohne weitere Anhörung der Parteien. Sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich, die dem Kindeswohl entgegenstehen, so wird das Sorgerecht als gemeinsames dem Vater zugesprochen. Aufgrund dieser gesetzlichen Neuregelung haben Väters nichtehelicher Kinder nunmehr die Möglichkeit.

 

Wesentlich leichter als bisher auch gegen den Willen der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Entspricht es dem Kindeswohl, so kann das Sorgerecht sogar dem Vater allein zugesprochen werden, wenn ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt.

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