Elternunterhalt

Elternunterhalt

 

Da die Menschen in Deutschland immer älter werden, die Pflege innerhalb der Familien aber oftmals nicht geleistet werden kann, müssen viele pflegebedürftige Menschen in Pflegeheimen untergebracht werden. Die hohen Kosten einer Unterbringung in einem Pflegeheim werden zum Teil von der Pflegeversicherung ausgebracht. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen jedoch bei weitem nicht aus, um die Kosten zu decken.

Da viele pflegebedürftige Menschen zudem nur eine geringe Altersversorgung erhalten, bleibt immer häufiger eine nicht unwesentliche finanzielle Lücke, die zunächst durch Sozialleistungen des Staates geschlossen werden. Da aber Kinder ihren Eltern gegenüber zum sog. Elternunterhalt verpflichtet sind, treten die zuständigen Leistungsträger an die Kinder der Pflegebedürftigen heran. Die Verpflichtung zum Elternunterhalt entfällt nur in besonderen Ausnahmefällen. In der Regel kann sich ein Kind gegenüber seinen Eltern der Unterhaltspflicht selten entziehen. Geltend gemacht wird der Elternunterhalt allerdings nicht von den Pflegebedürftigen selbst, sondern vom Sozialleistungsträger, der das Kind bzw. die Kinder zunächst auffordert, Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, wobei auch dass Einkommen des Ehepartners angegeben werden muss. Zwar ist der Ehepartner nicht direkt gegenüber dem Pflegebedürftigen zur Leistung des Unterhalts verpflichtet.

Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Kindes gegenüber seinen Eltern wird aber das Einkommen des Ehepartners mit einbezogen. Bei der Berechnung werden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kinder und einem nicht berufstätigen Ehepartners dagegen in Abzug gebracht. Berücksichtigt wird beim Elternunterhalt auch die eigene Altersvorsorge und ggf. Leistungen zu einer privaten Pflegeversicherung.

Je nachdem ob es sich um einen Alleinstehenden oder eine Familie handelt werden Freibeträge und Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt, damit der Familie des Kindes an ausreichendes Einkommen verbleibt. Dabei wird oftmals bei der Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialleistungsträger übersehen, dass auch die Ansparung der nächsten Urlaubsreise oder die Rücklagenbildung für zukünftige Anschaffungen berücksichtigt werden müssen, soweit sie angemessen sind.

Es ist daher wichtig, auch diese Positionen anzuführen, um nicht einen unangemessen hohen Elternunterhalt zahlen zu müssen.

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