Eingetragene Lebenspartnerschaft

Eingetragene Lebenspartnerschaft

 

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können zwar keine Ehe eingehen, sie können aber ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen mit der Folge, dass in den relevanten Bereichen die Lebenspartner hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Ehepartnern gleichgestellt sind.

So sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einander zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass in weiten Bereichen auf die rechtlichen Regelungen dessen Eherechts verwiesen wird. So leben die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, soweit sie keine Gütertrennung vereinbaren wie Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft, schulden einander Unterhalt und beerben sich nach den gleichen Regeln wie in einer Ehe.

Bringt ein Lebenspartner ein Kind mit in die Partnerschaft und hat dieser das alleinige Sorgerecht, so kann dem anderen Lebenspartner das Recht eingeräumt werden, in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitzubestimmen. Auch besteht die Möglichkeit dem Kind den gemeinsamen Nachnamen der Partnerschaft zu geben.

Trennen sich die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft so wird die Partnerschaft nach den gleichen Regeln aufgelöst wie bei einer Ehe. Die Auflösung erfolgt durch das zuständige Familiengericht. Es bestehen ggf. Ansprüche auf Unterhalt, der Versorgungsausgleich ist durchzuführen, falls keine andere vertragliche Abrede getroffen wurde und es findet bei Vorhandensein von Zugewinn eine entsprechender Versorgungsausgleich statt.

Erbrechtlich steht der Lebenspartner einem Ehepartner gleich, d.h. der Lebenspartner erbt neben den Kindern/Apoptivkindern je nach Güterstand zu 1/4 oder 1/2 oder, falls keine Kinder vorhaben sind neben den Eltern/Geschwistern zu 3/4.

Auch im Einkommens-und Erbschaftssteuer sind die eingetragenen Lebenspartner mittlerweile gleichgestellt, können so also z.B. auch vom sog. Ehegattensplitting profitieren. 

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