Freibeträge (§ 16 ErbStG)
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:
500.000 €
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder:
400.000 €
für Enkelkinder:
200.000 €
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft:
100.000 €
für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft:
20.000 €
für alle anderen Empfänger einer Erbschaft:
20.000 €