Wann fallen Erbschaftssteuern an?

Freibeträge (§ 16 ErbStG)

für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:

500.000 €

für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder:

400.000 €

für Enkelkinder:

200.000 €

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft:

100.000 €

für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft:

20.000 €

für alle anderen Empfänger einer Erbschaft:

20.000 €

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