Enterben, ist das möglich?

Enterben, ist das möglich?

Immer wieder stellt sich aus verschiedensten Gründen die Frage, kann ich meine Kinder oder meinen Ehepartner enterben, so dass er wirklich nach meinem Tod nichts bekommt?

Tatsächlich ist es so, dass nur in den ganz wenigen Fällen, der sog. Erbunwürdigkeit, eines völlige Enterbung möglich ist. Natürlich hindert dies nicht daran, seinen "Wunscherben" einzusetzen und damit andere Erbberechtigte vom Erbrecht auszuschließen. Wird z.B. der Ehepartner / Verpartnerte als Alleinerben eingesetzt, haben etwaige leibliche Kinder immer noch Anspruch auf einen sog. Pflichtteil. Die Kinder hätten damit einen Anpruch auf die Hälfte desjenigen, was als Erben beanspruchen könnten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn die Kinder als Alleinerben eingesetzt werden, der Ehepartner dagegen nicht Erbe wird. 

Soll auch der Pflichtteil nicht entstehen, so muss im Testament ausdrücklich der Entzug des Pflichtteils ausgesprochen und dieser Entzug auch begründet werden. Als mögliche Gründe kommen z.B. in Betracht:

 

  • - Körperletzungen oder versuchte Tötungsdelikte 
  • - Verletzung der Unterhaltspflicht
  • - unsichtlicher Lebenswandel

 

 

 

 

 

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