Gesetzliche Erben können nur der Ehepartner ( auch Verpartnerte ) und leibliche Verwandte sein. Was also tun, wenn man in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und den Lebenspartner absichern möchte?
Wichtigstes Instrument ist ein Testament zugunsten des Lebenspartners zu errichten und diesen als Alleinerben oder Miterben neben den eigenen Kindern einzusetzen. So wird verhindert, dass der Lebenspartner, der vielleicht den Lebensabend begleitet und erhebliche Pflegeleistungen erbracht hat, leer ausgeht.
Um Streitigkeiten um die Aufteilung zu vermeiden, können auch Vermächtnisse (z.B. bestimmte Gegenstände wie Eigentumswohnung oder Haus, wertvolle Kunstgegenstände usw.) vermacht werden. Die Kinder bleiben Erben und müssen an den Lebensgefährten/-in nur die vermachten Gegenstände herausgeben.
Eine andere Möglichkeit ist die sog. Teilungsanordnung: Man setzt den Lebenspartner/-in z.B. neben den Kindern als Erben ein und bestimmt bereits im Testament die Verteilung des Nachlasses.
Inbesondere bei langen nichtehelichen Partnerschaften werden nicht unwesentliche Vermögensgegenstände gemeinsam, oft sogar eine Wohnung oder ein Haus angeschafft.
Gibt es dann keine rechtliche Absicherung des überlebenden Partners, ist dieser oft unnötigen Auseinandersetzungen ausgesetzt. Da die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts hier keinerlei Schutz bieten, ist frühzeitig an eine Regelung der erbrechtlichen Folgen zu denken. Eine rechtliche Beratung und Begleitung bei der Erarbeitung und Abfassung der bestmöglichen individuellen Lösung kann hier viele unschöne Überraschungen vermeiden helfen.