Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
- Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde erleichtert, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzumildern.
- Sollte es keine Regelung zur Einführung von Kurzarbeit im Betrieb geben, müssen mit den Arbeitnehmern entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. - Erstattungsanträge müssen binnen drei Monaten vom Arbeitgeber gestellt werden.
- Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent gezahlt. Wer mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit ist, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70 Prozent des entgangenen Nettolohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent. Mit Kindern sind es ab dem vierten Monat 77 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent.
- Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld aufstocken, soweit dies wirtschaftlich möglich ist.
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monaten möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen mit Anspruch auf KUG.
- negative Arbeitszeitkonten müssen nicht aufgebaut werden;Guthaben müssen nicht abgebaut werden.