Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld 

 

 

  • Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde erleichtert, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzumildern.
  • Sollte es keine Regelung zur Einführung von Kurzarbeit im Betrieb geben, müssen mit den Arbeitnehmern entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. - Erstattungsanträge müssen binnen drei Monaten vom Arbeitgeber gestellt werden.
  • Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent gezahlt. Wer mindestens 50 Prozent in Kurz­arbeit ist, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurz­arbeitergeld 70 Prozent des entgangenen Netto­lohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent. Mit Kindern sind es ab dem vierten Monat 77 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent. 
  • Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld aufstocken, soweit dies wirtschaftlich möglich ist.
  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monaten möglich. 
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen mit Anspruch auf KUG.
  • negative Arbeitszeitkonten müssen nicht aufgebaut werden;Guthaben müssen nicht abgebaut werden.

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