Kündigung und Änderungskündigung

Kündigung/Änderungskündigung und Kündigungsschutzklage

 

 

Klagefrist für Kündigungsschutzklage gegen Kündigung

 

Viele Arbeitnehmer erhalten irgendwann im Laufe ihres Berufslebens eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Besonders wichtig ist, die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage unbedingt einzuhalten. Geschieht dies nicht, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber per Gesetz wirksam und der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz verloren.

 

Gründe für eine formal unwirksame Kündigung

 

Mündliche oder per Fax/E-Mail übersandte Kündigungen sind unwirksam. Jede Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgten, dafür reicht auch ein Fax nicht aus. Ebenso unwirksam ist eine Kündigung, die nicht vom gesetzlichen Vertreter (z.B. alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer oder Gesellschafter) oder dem Arbeitgeber persönlich unterzeichnet ist. Sollte eine Kündigung durch einen Vertreter notwendig sein, so muss der Kündigung eine Originalvollmacht beigefügt sein. Fehlt diese, muss die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich (hier können mehr als 7 Tage schon zu lang sein) zurückgewiesen werden. In der Regel erfolgt dann zwar eine neue Kündigung, oft kann so aber schon mal das mögliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach hinten verschoben werden.

 

Kündigungsgrund erforderlich?

 

Nicht in allen Fällen ist ein Grund zur Kündigung notwendig. Besteht das Beschäftigungsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate oder sind nicht mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, muss kein Kündigungsgrund vorhanden sein. In diesen Fällen sollte auch kein Kündigungsgrund genannt werden. 

 

Kündigung bei Schwerbehinderung/Schwangerschaft/Elternzeit

 

Schwerbehinderte, Schwangere und Väter/Mütter in Elternzeit sind besonders gegen Kündigungen geschützt. Bei diesen Personen ist vor Ausspruch der Kündigung eine behördliche Genehmigung erforderlich. Fehlt die Genehmigung, ist die Kündigung schon aus diesem Grunde unwirksam.

 

Betriebsratsanhörung bei Kündigung zwingend erforderlich

 

Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Arbeitgeber sollten die Anhörung zur Vermeidung von Nachweisproblemen schriftlich durchführen. 

 

Kündigung per Einschreiben/Rückschein sinnvoll?

 

Die Kündigungsfrist beginnt erst mit Zugang der Kündigung zu laufen. Zudem muss der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung beweisen. Einschreiben/Rückschein ist dafür nicht das Mittel erster Wahl. Sollte die Kündigung persönlich übergeben werden und kann dies nicht in Gegenwart eines Zeugen geschehen, sollte bei einer persönlichen Übergabe der Erhalt vom Arbeitnehmer bestätigt werden. Verpflichtet hierzu sind Arbeitnehmer jedoch nicht. Deshalb empfiehlt sich die Übermittlung durch einen Boten, der dann als Zeuge für den Zugang zur Verfügung steht.

 

Besonderheiten der Änderungskündigung

 

Die formalen Voraussetzungen sind bei der Änderungskündigung nicht anders als bei der Beendigungskündigung. Mit der Änderungskündigung beabsichtigt der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen, die er nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern kann, abzuändern.  Der Arbeitnehmer kann nach Erhalt der Kündigung diese unter Vorbehalt annehmen, muss aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Änderungskündigung gerechtfertigt ist. 

 

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