Mit Eintritt einer Schwangerschaft sind werdende Mütter durch den Mutterschutz besonders geschützt. Im Rahmen des Mutterschutzes ist eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses, auch in der Probezeit oder Berufsausbildung, nur mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde möglich.
Zudem bestehen während des Mutterschutzes Regelungen, welche Tätigkeiten eine Schwangere nicht ausüben darf und welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber treffen muss.
In einigen Fällen wird während des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen um Mutter und Kind zu schützen. Der Arbeitgeber bleibt während des Beschäftigungsverbot verpflichtet, die vereinbarte Vergütung weiter zuzahlen, erhält jedoch eine wesentlichen Teil dieser Ausgaben von der Krankenkasse ersetzt.
Die letzten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt besteht Mutterschutz in der Weise, dass die Arbeitnehmerin von der Arbeitsleistung freigestellt ist. Auf den Mutterschutz vor der Geburt kann die Arbeitnehmerin verzichten und quasi bis zur Geburt arbeiten. Auf den Mutterschutz nach der Geburt kann sie allerdings nicht verzichten. An den acht wöchigen Mutterschutz nach der Geburt kann sich auf Wunsch der Arbeitnehmerin die Elternzeit anschließen.
Die Elternzeit können aber auch die Väter beanspruchen oder die Eltern nehmen nacheinander die Elternzeit. Ein Pausieren ist bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich. Elterngeld wird allerdings nur für die ersten zwölf Monate der Elternzeit gezahlt. Es besteht zudem die Möglichkeit verkürzt während der Elternzeit weiter zu arbeiten.