Betriebsübergang

Betriebsübergang

 

Wird z.B. ein Betrieb verkauft kommt es zu einem sog. Betriebsübergang. Dieser hat zur Folge, dass auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter auf den Erwerber des Betriebes übergehen. Die Arbeitsverträge bleiben in ihrer ursprünglichen Form bestehen. Beim Betriebsübergang darf der Erwerber also nicht in die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer eingreifen und muss diese weiter beschäftigen. Weder der Veräußerer des Betriebs noch der Erwerber dürfen die Beschäftigungsverhältnisse aufgrund des Betriebsübergangs kündigen.

Die Mitarbeiter müssen über die Veräußerung informiert werden und können innerhalb eines Monats entscheiden, ob die bei dem neuen Arbeitgeber weiter arbeiten wollen. Widerspricht ein Arbeitnehmer, so kann das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt werden. Ein Betriebsübergang kann nicht nur durch Verkauf eines Betriebs sondern z. B. auch bei einem Pächterwechsel eines Restaurants gegeben sein.

Zurück zur Übersicht

 
KONTAKT
Adresse:
Almstadtstrasse 19
10119 Berlin (Mitte)
..................................
Telefon:
030 - 443313 - 0
..................................
Fax:
030 - 443313 - 15
..................................
Web
www.geisler-sudhoff.de
..................................