Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag

 

Der Arbeitsvertrag wird auch heute noch in vielen Fällen nicht schriftlich abgeschlossen oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses werden Änderungen nicht schriftlich fixiert.

 

Bei Streitigkeiten werden dann auf beiden Seiten oftmals unterschiedliche mündliche Vereinbarungen behauptet. Dies führt nicht nur zu Unstimmigkeiten, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung können erhebliche Nachteile entstehen. Hier nur einige Beispiele:

 

- Ist keine Probezeit nachweislich vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist von Anfang an vier Wochen, bei Vereinbarung der Probezeit im Arbeitsvertrag sind es dagegen nur zwei Wochen

 

- Im Einstellungsgespräch wird z.B. ein Urlaub von 30 Tagen mündlich zugesagt, ein Arbeitsvertrag wird nicht schriftlich abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann, soweit keine Zeugen für die Zusage von 30 Tagen vorhanden sind, nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (5-Tagewoche) durchsetzen, wenn sich der Arbeitgeber an die Zusage von 30 Tagen nicht hält.

 

- der Arbeitnehmer leistet Überstunden, es ist ein festes Gehalt vereinbart. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren mündlich, dass 10 Stunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten sein sollen. Auch diese Vereinbarung ist mangels schriftlichem Arbeitsvertrag kaum zu beweisen. Folge: Der Arbeitgeber muss ggf. die Überstunden bezahlen.

 

- Es wurde die Zahlung eines Bonus, eines 13. Gehaltes o.ä. mündlich zugesagt und dann hat es der Chef plötzlich "vergessen". Auch hier gehen möglicherweise Ansprüche verloren, weil kein Arbeitsvertrag existiert.

 

Es ist daher immer ratsam, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen und spätere Änderungen oder Ergänzungen ebenfalls schriftlich festzuhalten.

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