AKTUELLES

Familienrecht


Versorgungsausgleich bei Scheidung wird neu geregelt


Zum 01.01.2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Hier die wesentlichen Änderungen:

- Angehörige, die ihren Beruf aufgegeben hatten, konnten bereits nach der bisherigen Rechtslage bei Pflege eines nahen Angehörigen einen erhöhten Erbteil fordern, soweit sie ihren eigenen Beruf für die Pflege aufgegeben hatten. Seit 01.01.2010 erhöht sich der Erbteil auch dann, wenn der eigene Beruf ganz oder teilweise neben der Pflege eines Angehörigen weiter ausgeübt wird.

- Der Erblasser kann Erben per Testament zwar von der Erbfolge ausschließen, ganz leer gehen diese aufgrund des sog. Pflichtteils jedoch nicht aus. Dieser Pflichtteil konnte bisher nur entzogen werden, wenn der Erbe dem Erblasser selbst nach dem Leben getrachtet oder diesen schwer misshandelt hatte. Nunmehr gilt dies auch gegenüber dem Erblasser nahestehenden Personen, so dass z.B. schwere Misshandlungen des Lebenspartners ebenfalls zur Enterbung führen können.

- Bisher gab es den Entzug des Pflichtteils auch bei sog. "ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel". Dieser Entziehungsgrund wurde vollständig gestrichen, da er sich als wenig praktikabel erwiesen hat.

- Neu eingeführt wurde dagegen die Möglichkeit einer Enterbung bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mehr als einem Jahr, allerdings nur, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.

- Der Pflichtteilsberechtigte konnte bisher verlangen, dass etwaige Schenkungen, welche der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hatte, in die Berechnung des Nachlasses einflossen und so seinen Pflichtteil erhöhten. Dieser sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt nunmehr einer Abschmelzung. Pro Jahr wird 1/10 des geschenkten Vermögenswertes abgezogen, so dass beim Tod im ersten Jahr die Schenkung in voller Höhe dem Nachlass zugerechnet wird und den Pflichtteil erhöht, im zweiten Jahr 9/10 der Schenkung usw. Nach zehn Jahren zwischen Schenkung und Erbfall besteht kein Ergänzungsanspruch mehr.

- Die Auszahlung des Pflichtteils konnte bei Vorliegen einer "ungewöhnlichen Härte" gestundet werden, so dass die Auszahlung nicht sofort erfolgen musste, nachdem der Berechtigte seinen Pflichtteil gefordert hatte. Nach der neuen Rechtslage muss eine "unbillige Härte" vorliegen, so dass der möglicherweise notwendige Verkauf einer Immobilie nicht in kürzester Zeit erfolgen muss.

- Die Verjährung ist bis auf wenige Ausnahme auf die allgemein geltende Verjährungsfrist von drei Jahren angepasst. Die Neuregelungen geltend für alle Erbfälle ab dem 01.01.2010.

Schenkung durch die Schwiegereltern bei Scheidung rückforderbar


Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnten die Schwiegereltern Zuwendungen, welche an die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn erfolgt waren, nur in wenigen Ausnahmefällen im Falle des Scheitern der Ehe zurückfordern. Vielfach wurde das Haus oder die Eigentumswohnung der Eheleute von den Eltern bzw. Schwiegereltern mit finanziert. Bisher sah der Bundesgerichtshof in derartigen "Finanzspritzen" ehebedingte Zuwendungen der Ehepartner untereinander und keine Schenkung. Im dem aktuell entschiedenen Fall hatten die Schwiegereltern dem Schwiegersohn Geld für den Kauf einer Eigentumswohnung zugewandt. Der BGH hat nunmehr eine Kehrtwendung in seiner Rechtsprechung vorgenommen und nimmt bei derartigen Zuwendungen an Schwiegersohn oder Schwiegertochter eine Schenkung an, welche aufgrund der rechtskräftigen Scheidung der Ehepartner zurückgefordert werden kann, da mit der Scheidung die Geschäftsgrundlage für die Schenkung entfalle. Allerdings wird das Kammergericht Berlin als Vorinstanz dieser Entscheidung noch klären müssen, inwieweit der Tochter durch diese Schenkung Vorteile erwachsen sind, z.B. weil sie mehrere Jahre in der Eigentumswohnung gewohnt hat.
(BGH Urteil v. 03.2.2010, Az. XII ZR 189/06)

Versorgungsausgleich bei Scheidung wird neu geregelt


Der Bundesrat hat der Reform des sog. Versorgungsausgleiches zugestimmt, so dass die Gesetzesänderung am 01.09.2009 in Kraft treten wird. Durch die gesetzliche Neuregelung soll die Verteilung der Renten-und Pensionsansprüche im Falle der Ehescheidung vereinfacht werden. Die bisherigen Regelungen führten insbesondere bei den betrieblichen und privaten Zusatzversorgungen oftmals nicht zu einer gerechten Verteilung und benachteiligten den Ehepartner, der seinen Beruf für die Familie zurückstellte. Zudem mussten die Versorgungsanwartschaften in einem komplizierten Verfahren umgerechnet werden. Dies wird jetzt entfallen; die Rentenanwartschaften werden grundsätzlich geteilt. Zudem musste der Versorgungsausgleich bisher in jedem Fall durchgeführt werden, soweit die Ehepartner nicht mindestens ein Jahr vor Einreichung des Scheidungsantrages auf die Durchführung in einer notariellen Vereinbarung verzichtet hatten. Nunmehr findet das Verfahren nicht mehr statt, wenn die Ehepartner etwa gleich hohe Anwartschaften erworben haben. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren erfolgt ein Ausgleich nur noch, wenn dies einer der Ehepartner ausdrücklich beantragt.

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages wegen finanzieller Überforderung des Ehemannes (BGH Urteil v. 05.11.08 -XII ZR 157/06)


Erstmals hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Ehevertrag sittenwidrig ist, weil er den zur Zahlung verpflichtenden Ehemann überfordert. Die Ehepartner hatten in dem entschiedenen Fall in einem Ehevertrag zwar gegenseitig auf Unterhaltszahlungen verzichtet; der Ehemann hatte sich für den Fall der Scheidung jedoch verpflichtet, an seine Frau einen bestimmten Betrag als Leibrente zu zahlen. Die monatliche Zahlung war so bemessen, dass der Ehemann aufgrund seines Einkommens sozialhilfebedürftig wurde, was zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages bereits absehbar war. Nach Ansicht des Gerichts verstößt eine derartige Vereinbarung gegen die guten Sitten und ist damit nichtig, mit der Folge, dass der Ehemann keine Zahlungen leisten muss.

Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008 und Abänderung bisheriger Unterhaltstitel


a) Neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
Entgegen der bisherigen Rechtslage steht der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder oder erwachsenen Kinder bis zu einem Höchstalter von 21 Jahren (soweit sie noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteiles leben) an erster Stelle. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Nach bisherigem Recht standen der getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatte im gleichen Rang mit den Kindern, so dass gerade im Fällen von beengten finanziellen Verhältnissen eine komplizierte Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens notwendig war. Diese Berechnungen werden nun entfallen, da der Kindesunterhalt vorrangig ermittelt wird. Nur wenn danach noch verfügbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorhanden ist, kann ein Anspruch auf Trennungs-oder nachehelichen Unterhalt bestehen.

Im übrigen gehen die kinderbetreuenden Ehegatten, die kinderbetreuenden nichtehelichen Mütter oder Väter sowie die nicht betreuenden Ehegatten nach langer Ehedauer (auch nach der Scheidung) den Ehegatten vor, welche keine Kinder betreuen. Danach kommen erst die Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder, z.B. Studenten.

b) Geschiedenenunterhalt grundsätzlich nur bis zum Kindergartenalter
Auch hier tritt eine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage ein. Bisher wurde von dem geschiedenen Ehegatten (für die Zeit der Trennung wird es wie bisher einen größeren Spielraum geben) der die Betreuung der Kinder übernommen hatte, eine Teilerwerbstätigkeit erst erwartet, wenn das jüngste Kind ca. 8 Jahre alt war. Bei nichtehelichen Kindern war dieser sog. Betreuungsunterhalt dagegen bis zum 3. Lebensjahr des Kindes begrenzt. Diese Ungleichbehandlung wird es in Zukunft nicht mehr geben. Nach der neuen gesetzlichen Regelung wird es für geschiedene wie für unverheiratete Elternteile, die ein oder mehrere minderjährige Kinder betreuen den sog. Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur noch bis zum Alter von 3 Jahren des (jüngsten) Kindes geben. Eine Verlängerung soll insbesondere in den Fällen möglich sein, wo das Kind einer längeren Betreuung bedarf oder aus Gründen der nachehelichen Solidarität.

c) Begrenzung des Geschiedenenunterhalts
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der geschiedene Ehegatte nunmehr früher wieder Eigenverantwortung für sich übernehmen, so dass der lebenslange Unterhaltsanspruch des wirtschaftlich Schwächeren die Ausnahme werden soll. In Betracht kommt ein Unterhaltsanspruch insbesondere dann noch, wenn die wirtschaftlich schwächere Position des geschiedenen Ehegatten gerade auf sog. ehebedingten Nachteilen beruht. Hier kommt eine sehr lange Ehedauer bei der Alleinverdienerehe oder die langjährige Kinderbetreuung mit entsprechenden Nachteilen in der beruflichen Entwicklung in Betracht. Aber selbst wenn eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht kommt, wird in Zukunft eine Begrenzung des Unterhalts in der Höhe eher als bisher in Frage kommen.

Die Begrenzung bzw. zeitliche Beschränkung kommt auch in Betracht, wenn der geschiedene Ehepartner aufgrund einer Erkrankung nicht oder nur beschränkt arbeitsfähig ist oder bei lange andauernder Arbeitslosigkeit. Auch in diesem Fällen soll der Unterhaltsanspruch nicht mehr unbegrenzt bestehen, sondern nach einiger Zeit versagt werden können.

Hier werden die Gericht wieder im Einzelfall entscheiden müssen, wann und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten besteht.

d) Abänderung bestehender Unterhaltstitel / laufende Unterhaltsverfahren
Es ist zu unterscheiden, ob das Unterhaltsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, eine wirksame Unterhaltsvereinbarung besteht oder das Unterhaltsverfahren noch läuft. In jedem Fall muss der Betroffene selbst tätig werden, da die neue Gesetzeslage nicht automatisch eine Änderung herbeiführt.

a. Ist das Unterhaltsverfahren noch nicht abgeschlossen, so kann ggfs. eine Wiedereröffnung des Verfahrens oder nach noch nicht rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Einlegung der Berufung erforderlich sein, wenn sich bei Berücksichtigung des neuen Unterhaltsrechts eine wesentliche Änderungen ergeben würde.

b. Bei bestehenden Unterhaltstiteln ist eine sog. Abänderungsklage erforderlich, die jedoch voraussetzt, dass sich der nach der neuen Gesetzeslage zu zahlende Unterhalt wesentlich, also um mindestens 10 % verändert.

c. Bestehende Scheidungsfolgenvereinbarungen können ggfl. unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abänderungsfähig sein.

Unterhaltsschuldner wie auch Unterhaltsberechtigte sollten sich vor dem Hintergrund der erheblichen Änderungen des Unterhaltsrechts anwaltlich beraten und bestehende Unterhaltsvereinbarungen-bzw. titel prüfen lassen.

Steuerklasse bei Trennung und Scheidung


Nach der Trennung der Eheleute sind vielfältige Entscheidungen zu treffen. Vernachlässigt wird dabei oftmals, dass sich bereits mit der Trennung der Eheleute die Steuerklasse ändert. Sind Verheiratete in der Regel in die Steuerklasse 3 eingestuft, so bleibt diese noch für das Jahr der Trennung bestehen, egal wann innerhalb des Jahres die Trennung stattgefunden hat. Im darauf folgenden Jahr werden die getrennt lebenden Ehegatten dagegen grundsätzlich in die Steuerklasse 1 eingestuft. Lebt ein getrennt lebender Ehegatte dagegen mit einem minderjährigen Kind in einem Haushalt und ist dort gemeinsam mit dem Kind gemeldet, kommt die Steuerklasse II zum tragen. Lebt der Ehegatte allerdings mit einem neuen Partner in einer sog. Wirtschaftsgemeinschaft, wird er ebenfalls in die Steuerklasse I eingestuft.

Erhebliche Auswirkungen hat die Änderung der Steuerklasse auf die Ermittlung der Unterhaltsansprüche, sei es für die Kinder oder den getrennt lebenden Ehegatten. Wir im Jahr der Trennung noch aufgrund des durch die Steuerklasse III höheren Einkommens der Unterhalt ermittelt und gezahlt, so reduziert sich im folgenden Jahr der zu zahlende Unterhalt aufgrund der in der Steuerklasse I höheren Steuerbelastung in der Regel nicht unerheblich. Bei Unterhaltsvereinbarungen ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die durch den Steuerklassenwechsel geänderten Einkommensverhältnisse Berücksichtigung finden.

Kindergartenbeiträge und Kindesunterhalt
(Urteil des BGH v. 05.03.2008, Az. XII ZR 150/05)


Der Kindesunterhalt wird entsprechend den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte unter Zugrundelegung des Einkommens des nicht die Kinder betreuenden Elternteils vorgenommen. In dem so ermittelten Kindesunterhalt sind die Beiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte nur dann enthalten, wenn es sich um die Kosten eines halbtägigen Kindertagesstättenbesuches handelt. Besucht das Kind dagegen eine Betreuungseinrichtung nicht nur halbtags, so stellen die entsprechenden Mehrkosten einen zusätzlichen Bedarf dar, welcher zusätzlich zum Kindesunterhalt nach den Unterhaltsleitlinien zu zahlen ist. Dieser Mehrbedarf ist jedoch nur dann allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil allein zu tragen, wenn der betreuende Elternteil selbst kein Einkommen hat. Verdienen beide Elternteile, so sind die Kosten von beiden entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen.
(BGH Urteil v. 05.03.2008, Az. XII ZR 150/05)

Muss Verbraucherinsolvenz beantragt werden, um Unterhalt zu sichern?
(Urteil des BGH v. 12.12.2007, Az. XII ZR 23/06)


Zur Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden zwischen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und denen des getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten.

Bereits am 23.02.2005 hatte der Bundesgerichtshof hinsichtlich des Unterhaltes minderjähriger Kinder entschieden, dass eine derartige Verpflichtung des Unterhaltsschuldners besteht, soweit das Insolvenzverfahren dazu führt, dass die Unterhaltszahlungen Vorrang gegenüber den übrigen Schulden haben. Hintergrund ist die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kinder, da diese sich selbst noch nicht unterhalten können.

Beim Trennungs-bzw. Geschiedenenunterhalt besteht eine derartige gesteigerte Unterhaltspflicht nicht, so dass in diesen Fällen auch keine Verpflichtung besteht, einen Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen.

Zugewinnausgleich bereits vor der Scheidung möglich


In Deutschland lebt die Mehrzahl der Ehegatten in der sog. Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass in die Ehe mitgebrachte Vermögenswerte dem einzelnen Ehegatten ebenso verbleiben wie das während der Ehe hinzugewonnene. Aufgrund der vielfach sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten, insbesondere wenn nur ein Ehepartner arbeitet und erhebliche Geldbeträge anspart, wird dieses Ungleichgewicht dadurch ausgeglichen, dass - in der Regel im Scheidungsverfahren aufgrund eines entsprechenden Antrages - der Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Zwischen der Trennung der Eheleute und der Scheidung liegen jedoch oftmals mehrere Jahre, sei es weil beide Parteien die nach Ablauf des Trennungsjahres mögliche einvernehmliche Scheidung nicht wollen oder aber ein Ehegatte seine Zustimmung verweigert, so dass erst nach Ablauf von drei Jahren der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Da der Zugewinnausgleichsanspruch erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig wird, kommt es nicht selten vor, dass das Vermögen ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden ist

Um zu verhindern, dass der an sich gegebene Zugewinnausgleichsanspruch nicht ins Leere geht, besteht die Möglichkeit einen vorzeitigen Zugewinnausgleich herbeizuführen. Dieser ist jedoch nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:

- Der Ehegatte hat in der Vergangenheit seine finanziellen Verpflichtungen gar nicht, nur teilweise, verzögert oder unregelmäßig erfüllt und es besteht die Besorgnis, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. So z.B. wenn den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen während der Ehe und der Trennung nicht nachgekommen wird und der Unterhaltsverpflichtete zu erkennen gibt, dass dies auch in Zukunft nicht der Fall sein wird.

- Ein weiterer Fall sind die sog. illoyalen Vermögensminderungen. Gibt derjenige, welcher zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtet, ist, erhebliche Geldbeträge aus und gefährdet damit den Ausgleich des Zugewinns, so kommt ebenfalls ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich in Betracht. Gleiches gilt, wenn der andere Ehegatte über sein Vermögen als Ganzes (ca. 80-90%) seines Vermögens verfügt.

- Wenig bekannt ist auch, dass es eine allgemeine Verpflichtung der Ehegatten gibt, sich über den Bestand des jeweiligen Vermögens zu unterrichten. Die Ehegatten sind danach verpflichtet, dem anderen einen Überblick über die Aktiva und Passiva seines Vermögens und wesentlicher Vermögensänderungen sowie den Verbleib von Vermögenswerten darzulegen. Kommt der ausgleichspflichtige Ehegatte einem entsprechenden wiederholten Verlangen des anderen ohne ausreichenden Grund nicht nach, so besteht Anlass, über eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nachzudenken.

Da bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den vorzeitigen Zugewinnausgleich, ggfs. erst in der Berufungsinstanz, ein Schwebezustand besteht, welcher weitere Vermögensverminderungen nicht hindert, sollte zudem über eine vorläufige Sicherung z.B. im Wege der Arrestes nachgedacht werden.



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